In diesem Seminar geht es um die Besonderheiten sowie mögliche Einschränkungen des
1-Personenbetriebsrates. In Betrieben mit mindestens 5 Wahlberechtigten Beschäftigten darf eine
Interessenvertretung gemäß § 1 BetrVG gewählt werden. Eigenheiten bestehen,
wenn in diesen Betrieben höchstens 20 Mitarbeitenden beschäftigt sind. Es
besteht dann ein 1- Personen Betriebsrat. Für diesen Betriebsrat gelten in
einigen Bereichen entscheidend andere Bestimmungen als für ein Gremium mit 3
oder mehr Betriebsratsmitgliedern.
Zu den Besonderheiten gehören unter anderem:
- Nach der Wahl kommt die konstituierende Sitzung
- Verhinderungsfall – Ersatzmitglieder
- Betriebsratssitzungen und Beschlüsse
- Sitzungsniederschrift
- Betriebsversammlungen
- Monatsgespräch
- Ansprüche des 1- Personen Betriebsrates
- Informations-, Mitwirkungs-, Mitbestimmungsrechte
- Einschränkungen im § 99 BetrVG
- Entsendung in den GBR oder KBR