Arbeit, die die Gesundheit angreift, ist Ursache für Erkrankungen und Unfälle, die weder im Interesse der Beschäftigten noch im Interesse von Arbeitgeber*innen sind. Neben körperlich schwerer oder einseitiger Arbeit stehen steigende psychische Belastungen im Fokus.
Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu ergreifen und gesetzliche Regelungen einzuhalten. So legt der Gesetzgeber in den §§ 4, 5 ArbSchG und in § 3 der aktuellen BetrSichV fest, dass psychische Belastungen am Arbeitsplatz in den Gefährdungsbeurteilungen aufzunehmen sind. Damit sind Betriebe/ Dienststellen ab dem/der ersten Mitarbeiter*in verpflichtet, die Arbeitsbedingungen zu bewerten, Gefährdungen zu minimieren und optimierende Maßnahmen einzuleiten.
Er kann die Gefährdungsbeurteilung selbst durchführen oder fachkundige Personen beauftragen. Der Nachweis der Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist im Rahmen einer Dokumentation juristisch nachvollziehbar zu erbringen. Der BR/PR hat dabei ein umfassendes Mitbestimmungs- und Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Arbeits- und Gesundheitsschutz), auch in Bezug auf die Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung nach dem ArbSchG.
· Belastungs- und Beanspruchungsmodell
· Grundpflichten des Arbeitgebers
· Begriffe und rechtliche Rahmenbedingungen
· Zyklus der Gefährdungsbeurteilung: Methoden der Gefährdungsbeurteilung, Allgemeine psychische Gefährdungsfaktoren und mögliche Maßnahmen
· Weiteres Vorgehen bei der Einführung und Umsetzung ableitbarer, i.S.d. BetrVG bzw. ThürPersVG zustimmungspflichtiger Maßnahmen/ Mitbestimmungsrechte und Gestaltungsmöglichkeiten des Betriebs-/Personalrates