Psychische Gefährdungsbeurteilung -
Mitbestimmung des BR/ PR
Die arbeitsschutzgesetzliche Pflicht zur Kür machen
Der Gesetzgeber fordert in den §§ 4, 5 ArbSchG und in § 3 der aktuellen BetrSichV, psychische Belastungen am Arbeitsplatz in der Gefährdungsbeurteilungen zu berücksichtigen. Damit sind Betriebe bzw. Dienststellen ab dem/ der ersten Mitarbeiter*in verpflichtet, die Arbeitsbedingungen zu bewerten, Gefährdungen zu minimieren und optimierende Maßnahmen einzuleiten. Er kann die Gefährdungsbeurteilung selbst durchführen oder fachkundige Personen beauftragen. Der Nachweis der Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist im Rahmen einer Dokumentation juristisch nachvollziehbar zu erbringen. Der Betriebsrat hat dabei ein umfassenden Mitbestimmungs- und Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Arbeits- und Gesundheitsschutz), auch in Bezug auf die Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz.
- Belastungs- und Beanspruchungsmodell
- Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung in der Praxis
- Grundpflichten des Arbeitgebers
- Begriffe und rechtliche Rahmenbedingungen
- Methoden der Gefährdungsbeurteilung
- Durchführung Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz
- Dokumentation, Wirksamkeitskontrolle
- Weiteres Vorgehen bei der Einführung und Umsetzung ableitbarer, i.S.d. BetrVG bzw. ThürPersVG zustimmungspflichtiger Maßnahmen
- Referentin
- Yvonne Müller
- Freistellung nach
- § 37 Abs. 6 BetrVG
- § 46 Abs. 1 ThürPersVG
- § 46 Abs. 6 BPersVG
- Zielgruppen
- Betriebsratsmitglieder
- Personalratsmitglieder
- Interessierte
Termine:
** mit Übernachtung / Frühstück / Abendessen
Anmeldung, Fragen & Kontakt
Wir freuen uns auf Ihr Interesse und nehmen gern Ihre Anmeldungen entgegen.
Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich zur Verfügung.
- 0361 - 644 2004
- 0361 - 644 2003
- info [at] verdi-bw-thueringen.de