Das Thema „Homeoffice“ ist seit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie nahezu omnipräsent. Galt es vor der Pandemie lediglich als Mittel, Beschäftigten die Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch das Arbeiten von zu Hause aus zu
ermöglichen, ist es nun ein Instrument des Infektionsschutzes.
Unabhängig von einer Homeoffice-Pflicht in Pandemiezeiten gilt es, das „Homeoffice“ zu regeln und eine Vereinbarung zum Thema Mobile Arbeit zu gestalten. Das derzeit verbreitete Arbeiten im Homeoffice erfordert klare Regeln für Arbeitsschutz, Arbeitszeit und Datenschutz (§ 87 Abs. 1 BetrVG). Ohne die Mitbestimmung der Interessenvertretung geht dies nicht.
Als Interessenvertretung haben Sie über Ihre Mitbestimmung im Arbeits- und Gesundheitsschutz einen starken Hebel, um die Arbeit im „Homeoffice“ so zu gestalten, dass physische und psychische Belastungen möglichst gering gehalten werden, die Daten der Beschäftigten sicher sind und keine Überwachung durch den Arbeitgeber stattfindet.
· Begriffsbestimmung/Abgrenzung Home-Office – Telearbeit – Mobiles Arbeiten
· Gesetzliche Standards (ArbSchutzG, ArbZG, BetrVG/ThürPersVG) und zusätzliche Regelungen, um die mobile Arbeit gesund
zu gestalten (SARS-CoV2-Arbeitsschutzregel, Corona-ArbSchV)
· Datenschutzrechtliche Regelungen (DSGVO, BDSG) zur Sicherung der Beschäftigtendaten im Homeoffice
(z.B. Sensibilisierung der Beschäftigten, Zutritts- undZugriffsschutz, sicherheitstechnische Anforderungen, Support für
Homeoffice-Arbeitsplätze, BYOD -Bring Your Own Device u.a.)
· Mitbestimmungsrechte beim gesundheitsgerechten Arbeiten
· Beteiligungsrechte der gesetzlichen Interessenvertretung (BetrVG, ThürPersVG)